Krankenversicherungsrecht
Rechtsanwalt Krankenversicherungsrecht Flörsbachtal Krommenthal
Krankenkassenansprüche:
- Heilbehandlung, insbesondere (noch) nicht anerkannte Heilmethoden oder Medikamente abgelehnt?
- Krankengeld abgelehnt?
- Rehamaßnahme abgelehnt?
Durch meine langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Sozialrecht vertrete ich Sie gerne gegenüber der Krankenkasse im Widerspruchsverfahren und vor Gericht.
Probleme mit dem Krankengeld?
Ein Krankengeldanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht für alle gesetzlich Krankenversicherte, die entweder während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken oder aber über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen (42 Kalendertage) hinaus weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen bereits am Tag der Behandlung, im Fall der Arbeitsunfähigkeit dagegen am Tag nach der ärztlichen Krankschreibung und bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern bereits am Tag der Krankschreibung selbst.
Im Arbeitsverhältnis und bei Bezug von Arbeitslosengeld wird wegen der Entgeltfortzahlung bzw Leistungsgewährung durch die Agentur für Arbeit während ersten 6 Wochen der Krankschreibung kein Krankengeld gezahlt. Es gibt dagegen Ausnahmen für Selbständige.
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit auch nach einer während der Krankschreibung erfolgten Kündigung weiter Krankengeld (Urteil des Landessozialgerichts München Az.: L 4 KR 268/06).
Bei Selbstständigen, deren Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch vorsieht, regelt die jeweilige Satzung der Krankenkasse den Zeitpunkt des Beginns der Leistung.
Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Jahren gezahlt. Diese 3 Jahresfrist kann nicht verlängert werden und beginnt mit dem ersten Auftreten der Erkrankung.
Auch nach Ende des 3 Jahreszeitraumes besteht auf Grund derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der Versicherte mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig oder erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Jede andere Erkrankung erzeugt dagegen eine neue unabhängige 3-Jahresfrist.
Das Brutto-Krankengeld – bemisst sich nach dem Einkommen des Versicherten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Es beträgt 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Bruttolohns des versicherten Arbeitnehmers.