Pflegeversicherungsrecht
Rechtsanwalt Pflegeversicherungsrecht Flörsbachtal Krommenthal
Pflegeansprüche:
- Pflegegrad abgelehnt oder fehlerhaften Bescheid erhalten?
- Pflegegeld abgelehnt ?
- Hilfsmittel wie Rollstuhl oder andere Geräte abgelehnt?
Durch meine langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Sozialrecht vertrete ich Sie gerne gegenüber der Pflegekasse im Widerspruchsverfahren und vor Gericht.
Pflege und Recht: Die wichtigsten Gesetze im Überblick
In vielen Familien entscheiden sich Angehörige pflegebedürftige Familienmitglieder selbst zu pflegen. Dies ist nicht nur mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden, sondern birgt auch enorme Kosten.
Ob Sie sich nun für häusliche Pflege durch Angehörige oder stationäre Pflege entscheiden, gibt es einige Gesetze im Pflegerecht, die Sie beachten sollten. Dabei geht es nicht nur um die Bedürfnisse des zu Pflegenden, sondern auch um einen etwaigen Leistungsanspruch (auf z.B. Pflegegeld). In Deutschland regeln Sozialrecht und Pflegerecht die Frage der finanziellen Unterstützung bei der Pflege, aber auch Aspekte der Qualität der Pflege durch Angehörige oder Pflegedienste.
Es gibt kein einheitliches Pflegegesetz, vielmehr sind die rechtlichen Aspekte der Pflege durch mehrere Paragrafen in den zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Dabei geht es in erster Linie um Rechte und Ansprüche von Pflegebedürftigen. Es ist jedoch nicht leicht, sich zielgerichtet zu informieren. Lassen Sie sich deshalb von einem Rechtsanwalt für Pflegerecht beraten. Eine ausreichende Pflegeberatung hilft Ihnen, Rechte und Leistungsansprüche für den Einzelfall zu klären.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflege und Angehörige ein Recht auf Unterstützung, denn sie müssen für die entsprechende Pflege sorgen. Wenn Sie sich mit dem Thema Pflege für sich selbst oder Angehörige auseinandersetzen, sollten Sie die folgenden Gesetze kennen:
- SGB V: Die gesetzliche Krankenversicherung
- SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB XI: Die soziale Pflegeversicherung
- SGB XII: Sozialhilfe
- Pflegestärkungsgesetz (PSG) I und II
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Bis 2016 wurde ein Pflegefall nach Pflegestufen beurteilt.
Die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 waren wichtig für den jeweiligen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung. Seit den Veränderungen im Pflegerecht, die 2017 vorgenommen wurden, heißt es allerdings nicht mehr Pflegestufe, sondern Pflegegrad. Die Pflegestufen wurden durch die Pflegegrade 1-5 abgelöst.
Die neuen Pflegegrade berücksichtigen jetzt auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie beispielsweise bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung.